Erfüllungsübernahme §74a ThürBG

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Beschäftigte im Strafvollzug sind bei Angriffen besonderen Risiken ausgesetzt. Damit sie im Falle ausbleibender Schmerzensgeldzahlungen nicht leer ausgehen, gibt es in § 74a Thüringer Beamtengesetz die Erfüllungsübernahme. Der Dienstherr übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung.

Was ist „Erfüllungsübernahme“?

Die Erfüllungsübernahme (§ 74a ThürBG) bedeutet, dass der Dienstherr (also das Land Thüringen) unter bestimmten Bedingungen einen Schmerzensgeldanspruch übernimmt, wenn

  • der Beamtin / dem Beamten im Dienst oder wegen ihrer/seiner dienstlichen Stellung ein tätlicher Angriff zugefügt wurde,
  • ein gerichtlicher Anspruch (z. B. durch Urteil oder vollstreckbaren Titel) besteht,
  • und die Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist
  • und der Zahlungsausfall als erheblich angesehen werden kann.

Mit der Erfüllungsübernahme wird also sichergestellt, dass Beamte nicht auf den Folgen solcher Angriffe sitzen bleiben, wenn der Schädiger nicht zahlen kann.

Wer ist betroffen

  • Beamtinnen und Beamte im Land Thüringen. Dazu gehören auch Polizeivollzugsbeamte und Angehörige anderer Vollzugsbereiche.
  • Der Justizvollzugsdienst ist ausdrücklich betroffen („gegenüber einem Bediensteten des Justizvollzugsdienstes erfolgte … ein schädigender Angriff”). In Praxisfällen wurde die Regelung dort schon angewandt.

Voraussetzungen und Grenzen

Voraussetzungen sind:

  • Tätlicher Angriff im Dienst oder wegen dienstlicher Stellung.
  • Gerichtlicher Anspruch, der tituliert ist (also z. B. Urteil oder vollstreckbarer Titel) oder vergleichbar rechtskräftig festgestellt.
  • Erfolglosigkeit der Vollstreckung: Der Geschädigte/Beamte hat versucht, vom Schädiger zu erhalten, aber nichts bzw. nicht das Ausreichende bekommen.
  • Erheblichkeit des Zahlungsausfalls: Der Ausfall muss ein gewisses Maß überschreiten; das Gesetz spricht von einem „erheblichen“ Ausfall. Der genaue Maßstab kann variieren.

Grenzen / was nicht automatisch übernommen wird:

  • Wenn der Anspruch nicht tituliert ist oder noch nicht vollstreckbar.
  • Wenn der Dienstherr bereits Leistungen erbracht hat – dann kann ein Anspruch auf Rückgriff bestehen.
  • Es gibt Zuständigkeitsregelungen, z. B. im Bereich Polizei ist in Thüringen die Thüringer Landespolizeidirektion zuständig.

Verfahrensweise

  • Der betroffene Beamte stellt einen Antrag auf Erfüllungsübernahme bei der zuständigen Behörde.
  • Die oberste Dienstbehörde entscheidet grundsätzlich darüber; in der Polizei ist es die Landespolizeidirektion.
  • Wenn der Dienstherr Leistungen gewährt hat, gehen ggf. die Ansprüche gegen den Schädiger auf den Dienstherrn über.

Unterstützung durch unsere Gewerkschaft

Wir lassen unsere Mitglieder in solchen Situationen nicht allein.

Unsere Gewerkschaft unterstützt bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen, übernimmt die rechtliche Beratung, begleitet das Verfahren bis zum vollstreckbaren Titel und hilft bei der Antragstellung auf Erfüllungsübernahme nach § 74a ThürBG. So stellen wir sicher, dass Betroffene ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn wirksam geltend machen können.