Sachliche Information zum Gesetzentwurf zur Anpassung der Thüringer Beamtenbesoldung

Sachliche Information zum Gesetzentwurf zur Anpassung der Thüringer Beamtenbesoldung

Der folgende Überblick fasst die wesentlichen Inhalte des aktuellen Gesetzentwurfs zur Anpassung der Thüringer Beamtenbesoldung zusammen. Die Darstellung dient ausschließlich der Information.

1. Lineare Besoldungserhöhungen (Artikel 1)

1.1 Grundgehälter (A‑, B‑, C‑, W‑ und R‑Besoldung)

Die Grundgehälter sollen in drei Stufen steigen:

  • ab 1. April 2026: +2,8 %, mindestens +100 €
  • ab 1. März 2027: +2,0 %
  • ab 1. Januar 2028: +1,0 %

Diese Erhöhungen gelten ebenfalls für:

  • Familienzuschläge
  • Stellenzulagen
  • Amtszulagen
  • W‑Zulagen
  • C‑Zulagen

1.2 Anwärterbezüge

Die Anwärtergrundbeträge sollen wie folgt steigen:

  • +60 € ab 1. April 2026
  • +60 € ab 1. März 2027
  • +30 € ab 1. Januar 2028

2. Einführung einer Jahressonderzahlung (Artikel 2 Nr. 7 – § 48a ThürBesG)

Erstmals soll eine Jahressonderzahlung eingeführt werden:

  • Höhe: 4,8 % der Jahresbezüge (Grundgehalt + Amtszulage + allgemeine Zulage)
  • Auszahlung: mit den Dezemberbezügen
  • Bei unterjährigem Dienst: anteilige Zahlung

3. Mindestbesoldung – neues Berechnungsmodell (Artikel 2 Nr. 3 – § 14 Abs. 2)

Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich geforderten Mindestalimentation wird ein neues Modell eingeführt.

Wesentliche Bestandteile:

  • Referenzfall: verheirateter Beamter A6 mit zwei Kindern
  • Berücksichtigte Faktoren:
    • Jahresbruttobesoldung
    • Familienzuschläge
    • alimentativer Ergänzungszuschlag
    • Jahressonderzahlung
    • Abzüge (Steuer, PKV)
    • Kindergeld
  • Mindestbesoldung muss mindestens 80 % des OECD‑Medianäquivalenzeinkommens erreichen („Prekaritätsschwelle“)

4. Alimentativer Ergänzungszuschlag (Artikel 2 Nr. 5 – § 39a)

Der Ergänzungszuschlag wird neu geregelt:

  • Anspruch besteht, wenn der Ehegatte weniger als die Minijob‑Grenze verdient
  • Höhe:
    • 450 € monatlich im Jahr 2026
    • ab 2027: dynamische Berechnung anhand des Mindestlohns
  • Der Zuschlag nimmt nicht an linearen Besoldungsanpassungen teil

5. Nachzahlungen aufgrund des BVerfG‑Beschlusses 2025 (Artikel 2 Nr. 11 – § 64)

5.1 Anspruchsberechtigte

Nachzahlungen erhalten Beamte, die:

  • 2008–2024 zeitnah Widerspruch eingelegt haben
  • und deren Verfahren noch offen sind

5.2 Nachzuzahlende Parameter

Drei Parameter werden rückwirkend ausgeglichen:

  1. Tarifabstand
  2. Inflationsabstand
  3. Mindestbesoldung

Die jeweiligen Prozentsätze stehen in Anlage 14 des Gesetzes.

5.3 Jahr 2025 – pauschale Nachzahlung

Für 2025 sind pauschale Nachzahlungen vorgesehen:

  • 3 % für alle
  • zusätzlich:
    • +0,45 % für A9
    • +2,72 % für A12

6. Neue Ämter, Umbenennungen und Überleitungen (Artikel 2 Nr. 12–14)

Beispiele:

  • Landesarchäologe (A15) → Vizepräsident Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (A16)
  • Direktor Landesamt für Finanzen (B3) → Präsident
  • Direktor Landesrechenzentrum (B3) → Präsident

7. Familienzuschlag – Reform ab 1. Juli 2027 (Artikel 5)

7.1 Neuer Zuschlag für das 3. und jedes weitere Kind

Ein zusätzlicher monatlicher Erhöhungsbetrag wird eingeführt.

7.2 Besitzstandsschutz

Beamte mit 3 oder mehr Kindern zum Stichtag 30. Juni 2027 behalten die bisherigen (höheren) Beträge.

8. Versorgungsempfänger (Artikel 7–9)

  • Einführung einer Jahressonderzahlung analog zu § 48a
  • Nachzahlung für 2025 gemäß § 92m
  • Anpassung verschiedener Versorgungszuschläge (z. B. Kindererziehungs‑ und Pflegezuschlag)

9. Arbeitszeitrechtliche Änderungen (Artikel 15–16)

  • Streichung von § 6 Arbeitszeitverordnung
  • Streichung entsprechender Regelungen in der Polizeiarbeitszeitverordnung

10. Inkrafttreten (Artikel 17)

Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft:

  • Hauptteil: erster Tag des Folgemonats nach Verkündung
  • Rückwirkende Inkrafttritte u. a.:
    • Artikel 2 Nr. 6 → 1. Januar 2024
    • Artikel 12 (Mehrarbeitsvergütung) → 1. April 2026
    • Artikel 5 (Familienzuschlag neu) → 1. Juli 2027
    • Artikel 6 (Besoldung 2028) → 1. Januar 2028

Kurzfazit

Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor:

  • lineare Besoldungserhöhungen 2026–2028
  • Einführung einer Jahressonderzahlung
  • Reform der Familienalimentation
  • neues Modell zur Mindestbesoldung
  • Nachzahlungen für Widerspruchsführer (2008–2024)
  • Anpassungen für Versorgungsempfänger
  • Änderungen im Arbeitszeitrecht